Stellungnahmen
Deutschlandfunk: Bilanz der aktiven Sterbehilfe
Eingestellt von admd-l am Mi, 07/09/2011Die ADMD-L im Interview mit dem Deutschlandfunk über die praktische Anwendung der Sterbehilfe in Luxemburg:
Klarheiten, Verbesserungen, Richtigstellungen
Eingestellt von admd-l am Do, 16/06/2011Eine Reaktion auf Hubert Hausemers Artikel über das Sterbehilfegesetz im Luxemburger Wort vom 25.05.2011
Eigentlich kann man nicht behaupten, dass die Kritik, die Hubert Hausemer im Luxemburger Wort vom 25. Mai gegenüber dem Euthanasiegesetz ausgesprochen hat in seiner Gänze falsch wäre. Das Gesetz ist nicht perfekt.
Diese Makel stammen allerdings nicht aus den von Herrn Hausemer angeführten Gründen, sondern sind das Resultat einer fanatisch intoleranten Gegnerschaft, die nun seit Jahren versucht, dieses Gesetz zu boykottieren und mit unbegründeter Angstmacherei Verwirrung zu stiften. Dabei werden die eigentlich wesentlichen Fragen, mit denen sich viele Menschen am Ende ihres Lebens konfrontiert sehen, von ihr kaum beantwortet.
Sicher wäre das Euthanasiegesetz besser geworden, hätten sie kooperiert anstatt sich den Ängsten und Sorgen all jener Menschen zu versperren, die weniger den Tod fürchten, als den langen und leidvollen Weg, der diesem oftmals voraus geht. Denn die Mehrheit der Imperfektionen ist eben dadurch entstanden, dass die Gegner der Euthanasie und damit freien Entscheidung, mit allen Mitteln versucht haben das Gesetz zu verwässern und seiner Wirksamkeit sowie Anwendbarkeit zu berauben.
Für Hubert Hausemer sind Palliativmedizin und Euthanasie grundsätzlich unvereinbar und weil er sich nur ersteres vorstellen kann, maßt er sich an, für andere entscheiden zu wollen und ihr Recht auf Selbstbestimmung einzuschränken. Hubert Hausemer legt somit bereits auf Niveau der Gesetzestexte ein bestimmtes Menschenbild fest, nämlich einerseits die unweigerliche Verlängerung des menschlichen Lebens im Rahmen der Palliativmedizin und andererseits die von ihm empfundene Verletzung dieses Prinzips durch das Euthanasiegesetz. Dies ist jedoch grundsätzlich falsch, da die Entscheidung, sich bis zuletzt für eine palliative Behandlung auszusprechen oder eine Sterbehilfe zu beantragen, vom persönlichen Menschenbild und der individuellen Definition eines würdevollen Lebens des Patienten abhängig ist. Darüber welches Menschenbild oder welche Definition nun "richtig" sei lässt sich zwar diskutieren, ein allgemeingültiges Urteil lässt sich jedoch nicht fällen.
Natürlich kann aus dieser Perspektive heraus das Euthanasiegesetz nur als „unklar, widersprüchlich, fehlerbehaftet und schlecht“ gelten. Auch dann noch, wenn in der empirischen Realität etwas ganz anderes festzustellen ist und alle Zahlen und Fakten das Gegenteil beweisen, nämlich dass das Euthanasiegesetz funktioniert. Dies hat auch die vom Gesetz eben zu diesem Zweck eingerichtete Kontrollkommission festgestellt. Die vor dem Gesetz von Herrn Hausemer und vielen anderen Gegnern geäußerte Befürchtung, Euthanasie werde zum „Regelfall“, hat sich nicht bestätigt. Ebenfalls konnte kein Missbrauch festgestellt werden, so dass die Kontrollkommission bei der formalen Prozedur, der in den letzten zwei Jahren fünf getätigten Sterbehilfefälle, keine notwendigen Verbesserungen vorzuschlagen hatte.
Vor diesem Hintergrund muss man den Artikel von Hubert Hausemer lesen bevor man sich der Analyse des eigentlichen Textinhaltes annehmen kann. Im Folgenden sollen die wichtigsten Kritikpunkte des Artikels aufgegriffen und näher betrachtet werden, um zu analysieren welche davon Bestand haben und welche nicht.
Gibt es überhaupt ein Recht auf Euthanasie?
Herr Hausemer liegt korrekt in der Annahme, dass es trotz Euthanasiegesetz kein einklagbares Recht auf Sterbehilfe gibt. Dieses Recht kann es auch nicht geben, da kein Arzt, aus welchen Gründen auch immer, dazu gezwungen werden kann dem Leben eines Patienten ein Ende zu setzen. Herr Hausemer zieht aus dieser Erkenntnis die logische Schlussfolgerung, dass das Euthanasiegesetz dem Patienten lediglich das Recht einräumt einen Antrag auf Sterbehilfe zu stellen. Er interpretiert jedoch die Konsequenzen, die sich aus diesem Recht ergeben falsch.
Sterbehilfe setzt, wie der Name schon sagt, nämlich immer zwei Personen voraus. Dies wäre einerseits der um Hilfe bittende Patient und andererseits der Hilfe gewährende Arzt. Erst aus dieser Konstellation zwischen Arzt und Patient kann sich der Zugang zur Euthanasie ergeben. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Patient überhaupt um Hilfe bitten darf. Aus dem Recht des Patienten einen Antrag zu stellen und dem Recht des Arztes, unter bestimmten Umständen, diesem Antrag nachzukommen ergibt sich überhaupt erst die Möglichkeit einer Euthanasie. Die „Ermöglichung dieser Möglichkeit“ ist der wesentliche Kern des Euthanasiegesetzes von 2009, der im Kontext der humanen Selbstbestimmung seine besondere Bedeutung erlangt.
Wie hätte Herr Hausemer wohl reagiert, hätte man tatsächlich ein solches einklagbares Recht eingeführt, das die Ärzte zwingen könnte dem Antrag des Patienten stattzugeben? Man kann sich vorstellen wie virulent dieser Autor dagegen protestiert hätte.
„Der zweite Arzt: eine Farce“ ?
Die endgültige Diagnose einer schweren, unheilbaren und tödlichen Krankheit, liegt nicht allein in der Einschätzung des behandelnden Arztes. Eine solche Diagnose setzt mehrere unabhängige Analysen voraus, die von verschiedenen medizinischen Experten getätigt werden. Diese Diagnose wird im Voraus, unabhängig vom Euthanasiegesetz und lange bevor man überhaupt von Sterbehilfe reden kann, gestellt. Die Diagnose einer schweren, unheilbaren Krankheit findet somit nicht im Rahmen des Euthanasiegesetzes statt, sondern richtet sich nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft. Erst danach kann ein Patient seinen Wunsch zu sterben äußern, nämlich dann, wenn Gewissheit über seine medizinische Verfassung besteht. Das Euthanasiegesetz macht diese Diagnose lediglich zu einer Voraussetzung, damit der Patient überhaupt von seinem Recht, einen Antrag auf Sterbehilfe zu stellen, Gebrauch machen kann. Hubert Hausemer geht somit falsch in der Annahme, dass die endgültige Diagnose eines Patienten allein von der Willkür eines einzigen Arztes abhängig ist.
Die Meinung des zweiten Arztes, die eingeholt wird nachdem die endgültige Diagnose gestellt wurde und nachdem der Patient einen Antrag auf Sterbehilfe gestellt hat aber bevor diesem stattgegeben werden kann, dient in erster Linie der Feststellung ob die gesetzliche Bedingung der Schwere und der Unheilbarkeit der Erkrankung erfüllt ist. Von daher ist es verständlich, dass der behandelnde Arzt selbst darüber entscheiden kann, welcher ärztlichen Zweitmeinung er sich in seiner Entscheidung Sterbehilfe zu leisten anvertrauen möchte. In den Niederlanden, werden Ärzte, die in Sterbehilfefällen eine zweite Meinung abgeben „SCEN (Support Consultation Euthanasia Network) Doctors“ genannt. Diese verfügen über eine spezielle Ausbildung und dienen nicht nur des Bestätigung der medizinischen Diagnose sondern auch der moralischen Unterstützung des behandelnden Arztes.
Bedingungen für Euthanasie: „Vagheit und Konfusionen“ ?
Die medizinischen Bedingungen unter denen ein Patient Sterbehilfe beantragen kann sind deutlich: er muss erstens an einer schlimmen und ausweglosen (frz. grave et incurable) Krankheit leiden und zweitens aufgrund dieser Krankheit für ihn unerträgliche physische oder psychische Qualen (frz. souffrance physique ou psychique insupportable) erleiden.
Unter ausweglosen und schlimmen Krankheiten sind solche gemeint, die unweigerlich den Tod zur Konsequenz haben und dessen Ursachen nicht behandelbar sind. Das von Herrn Hausemer angeführte Beispiel, Diabetes, gehört nicht zu dieser Art von Krankheiten, denn die Ursache von Diabetes ist behandelbar und somit führt diese Krankheit auch nicht unweigerlich zum Tod. Ein Patient, der regelmäßig seine Medikamente nimmt kann mit Ausnahme von ein paar alimentären Einschränkungen ein völlig normales, symptomfreies Leben führen. Die Frage, ob eine Krankheit die oben genannten Bedingungen erfüllt ist eine rein medizinisch-objektive Angelegenheit.
Die zweite Bedingung der unerträglichen physischen oder psychischen Qualen liegt weniger im Ermessen des Arztes, als in der Beurteilung des Patienten selbst. Hätte Herr Hausemer die Broschüre "Sterbehilfe und assistierter Suizid - 25 Fragen, 25 Antworten" richtig gelesen, so hätte er dies auf Seite 15 selbst nachlesen können. Hier steht geschrieben: "Auch wenn bestimmte objektive Faktoren dazu beitragen können, die Unerträglichkeit des Leidens abzuschätzen, bleibt die Beurteilung des unerträglichen Leidens großteils eine subjektive und persönliche Angelegenheit des Patienten und ist abhängig von seiner Persönlichkeit, seiner Wahrnehmungsschwelle, seinen Konzeptionen und seinen ihm eigenen Werten". Hieraus wird schnell ersichtlich, dass sich individuelle Leiden nicht quantifizieren lassen und somit vom jeweiligen Befinden der Patienten abhängig sind. Dies ist wichtig, da nur der Patient selbst darüber entscheiden kann, ob eine bestimmte Situation für ihn erträglich ist oder nicht und ob er aufgrund dieser Situation seinem Leben ein Ende setzen möchte.
Es gibt eine fast unendliche Anzahl an Krankheiten und Leiden, die eine Sterbehilfe rechtfertigen würden. Das Gesetz kann deshalb schon allein aus praktischen Gründen keine vollständige Aufzählung all dieser Krankheiten beinhalten, wenn das Recht des Patienten selbst über sein Leben zu bestimmen gewährleistet werden soll.
Schwierigkeiten mit der Leidensbedingung ?
Die Frage von Herrn Hausemer, ob eine Person, die an einer unheilbar schlimmen Krankheit leidet, noch über einen eigenen Willen verfügt oder nicht ist abstrus. Sie entmündigt nicht nur den Patienten und liefert ihn hilflos der Willkür seines Umfeldes aus, sondern macht auch deutlich wie wenig Respekt Hubert Hausemer vor den Wünschen und Anliegen dieser erkrankten Personen hat. [Sie wirft einen uralten philosophischen Zwiestreit auf, der nach der Unabhängigkeit des menschlichen Willens in Relation zu den externen Einflussmöglichkeiten seiner nur zum Teil beeinflussbaren Umwelt fragt. Dieser Zwiestreit konnte in der Philosophie bis heute nicht gelöst werden und sollte auch bei der Anwendung des Gesetzes keine Rolle spielen.] Genauso gut könnte man fragen, inwiefern ein sterbenskranker Mensch willentlich noch dazu in der Lage ist sich für eine Palliativpflege zu entscheiden oder eine Behandlung zu verweigern. Dieses Problem lässt sich im Übrigen auf alle Gesetze erweitern indem man fragt inwiefern eine Person, dessen Wille im maßgeblichen Sinne abhängig ist von äußeren Faktoren, noch für eine Straftat haftbar gemacht werden kann. Solange die Entscheidungsfähigkeit eines Patienten nicht durch verschiedenartige Demenzerscheinungen, die sich objektiv feststellen lassen, beeinträchtig wird, welche weiteren Gründe sollte es geben diese Person als unmündig zu deklarieren? Und wer soll darüber entscheiden können, ob nun Palliativmedizin oder Sterbehilfe das richtige für eine bestimmte Person am Ende ihres Lebens sei? Herr Hausemer hatte doch in seiner Einleitung versprochen, er würde die Frage "pro oder contra Euthanasie" außen vor lassen.
Die Verpflichtung des Arztes Patienten, die einen Antrag auf Sterbehilfe geleistet haben, über ihre Alternativen zu informieren scheint mehr als richtig. Zum einen soll gewährleistet werden, dass Euthanasie als "letzter Ausweg" die Ausnahme bleibt und zum anderen soll hierdurch die freie Entscheidung des Patienten bestärkt werden. Alternativen zu einer Sterbehilfe bestehen eigentlich immer, die Frage ist nur, ob diese Alternativen für den Patienten selbst auch zufriedenstellend sind. Manchmal sind sie es eben nicht, besonders dann, wenn diese Alternativen mit dem Menschen- und Weltbild des Patienten nicht vereinbar sind. Genauso wenig wie Euthanasie mit dem Menschen- und Weltbild eines Herrn Hubert Hausemer unvereinbar ist, kann auch die Palliativpflege mit den Vorstellungen und Überzeugungen einer anderen Person unvereinbar sein. Diesem Umstand muss Rechnung getragen werden, indem man die freie Entscheidung eines jeden Menschen bestärkt und nicht beschränkt.
Die Leidensbedingung im Widerspruch zum Verweigerungsrecht des Patienten
Wir knüpfen in diesem Abschnitt an die oben gemachten Feststellungen an und unterstreichen nochmals die subjektive und somit relative Beschaffenheit "unerträglicher Qualen". Herr Hausemer hat hier richtig erkannt, dass diese nicht in absoluten Werten zu definieren sind. Man mag dies kritisieren oder hinnehmen, was bleibt ist die faktische Realität dieser Erkenntnis. Genauso gut könnte man kritisieren, dass der Mensch überhaupt an Krankheiten zu leiden hat, dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass dem so ist.
Hubert Hausemer macht in diesem Abschnitt noch einen weiteren schweren Fehler, denn er erkennt nicht, dass die medizinische oder genauer gesagt, die palliative Behandlung selbst zur Ursache eines unerträglichen Leidens werden kann. Für einen Patienten mit Magen- und Darmkrebs kann die Situation seiner Krankheit ebenso unerträglich sein, wie die Aussicht auf künstliche Ernährung. Aus diesem Grund kann man somit nicht so einfach annehmen, dass ein Patient sein Leiden ertragen könne, wenn er doch nur nicht die palliative Pflege verweigern würde.
Kommen wir auf die vom Textverfasser kurz angeführte Problematik der Depression zu sprechen. Nun kann ein Arzt, aus welchen Gründen auch immer, einem Patienten, der aufgrund seiner unheilbaren schweren Krankheit den Wunsch geäußert hat zu sterben, eine psychologische Behandlung anbieten. Er kann dem Patienten eine solche Behandlung natürlich nicht anstelle der Sterbehilfe aufzwingen. Dies käme einer Verweigerung der Sterbehilfe seitens des Arztes gleich. Dieser Fall wird allerdings vom Euthanasiegesetz abgedeckt das den Arzt zu einer solchen Verweigerung berechtigt, so dass es hier zu keinen Unklarheiten kommen kann. Auf Anfrage des Patienten muss er die Patientenakte an einen Arzt weiterreichen der bereit dazu ist in diesem Fall Sterbehilfe zu leisten.
Ebenfalls stellt sich hier die Frage inwiefern eine langwierige psychologische Behandlung für einen körperlich äußerst geschwächten todkranken Patienten, der nur noch wenige Wochen zu leben hat, überhaupt Sinn macht.
Was Herr Hausemer ebenfalls vernachlässigt ist, dass Sterbehilfe ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient voraussetzt. Ein Arzt, der sich dazu entschlossen hat dem Todeswunsch eines Patienten nachzugehen, muss in ganz besonderer Weise lernen dem Patienten zuzuhören. Er muss diesen und seine Krankengeschichte sehr gut kennen. Natürlich setzt dies seitens des Arztes eine große Verantwortung voraus; deshalb hat ja auch die Kontrollkommission in ihrer Bewertung zum Euthanasiegesetz verlangt, dass die Ausbildung der Ärzte in dieser Hinsicht verbessert werden soll.
Euthanasie, oder Synonym dazu, Sterbehilfe ist eine besondere Form der Hilfe, denn sie verlangt die eigenen Bedürfnisse und vielleicht auch Überzeugungen zugunsten des Patienten zurückzustellen. Sie verlangt ein intimes Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Ein Arzt, der einer Sterbehilfe einwilligt, muss somit in ganz besonderer Weise auf den Patienten eingehen und ihn nicht nur medizinisch, sondern auch menschlich kennen lernen. Von „unterlassener Hilfeleistung“, wie dies Hubert Hausemer ausdrückt, kann also nicht die Rede sein, im Gegenteil.
„Der alleingelassene Patient“ ?
Ein Patient, der einen Antrag auf Sterbehilfe stellt, trifft diese Entscheidung nicht spontan von hier auf jetzt. Diesem Antrag geht oftmals ein langwieriger Denkprozess voraus, der in den meisten Fällen bereits vor der Krankheit eingesetzt hat. Personen, die an ihrem Lebensende eine eventuelle Sterbehilfe in Erwägung ziehen, wird deshalb dringend geraten bereits im Vorfeld mit einem Arzt ihres Vertrauens darüber zu sprechen. Dies tut man für den Fall, dass man später auf einen Arzt zurückgreifen kann von dem man weiß dass er gewillt ist zu helfen, sollte der behandelnde Arzt die Sterbehilfe aus persönlichen Gründen verweigern.
Herr Hausemer liegt jedoch richtig in der Annahme, dass für viele Menschen der Zugang zu einem solchen Arzt schwierig ist. Deshalb sollte man sich bereits im Voraus, zum Beispiel dann, wenn man sein Patiententestament aufsetzt, nach einem solchen Arzt erkundigen.
Ein „sinnloser Satz“ ?
Ein Satz, von dem klar ist, was gemeint ist, kann nicht sinnlos sein. Dennoch, kein Gesetzestext ist perfekt und das Euthanasiegesetz macht hier keine Ausnahme. Anstatt den Gesetzestext jedoch als „lächerlich“ darzustellen und in seiner Gänze zu verwerfen, wie dies Hubert Hausemer tut, sollte man sich darauf konzentrieren, das Gesetz zugunsten der Patienten und auch der behandelnden Ärzte klarer zu gestalten.
Euthanasie auch ohne Leiden!
Das Gesetz sieht zwei verschiedene Fälle vor in denen Sterbehilfe geleistet werden kann. Im ersten Fall ist der Patient noch bei Bewusstsein, mündig und somit auch in der Lage einen direkten Antrag auf Sterbehilfe zu stellen. Im zweiten Fall ist der Patient nicht mehr bei Bewusstsein, kann seine Wünsche also nicht mehr nach außen kommunizieren. Für diesen Fall sieht das Gesetz die Möglichkeit vor bereits im Vorfeld eine Verfügung zum Lebensende zu verfassen, für den Fall, dass man eines Tages dauerhaft nicht mehr in der Lage ist sich mitzuteilen. Beide Fälle liegen verschiedene Situationen zugrunde und müssen deshalb natürlich auch verschiedene notwendige Bedingungen voraussetzen. Das eine hat somit nichts mit dem anderen zu tun.
Um es einmal in der Sprache der Logik auszudrücken, die Herr Hausemer als Philosoph kennen sollte: Wenn es regnet und die Straße wird nass bedeutet das nicht notwendigerweise umgekehrt, dass sobald die Straße nass ist es auch unbedingt geregnet haben muss.
„Wer hat dieses untragbare Gesetz zu verantworten“ ?
Die gesellschaftliche Notwendigkeit hat in erster Linie dieses Gesetz zu verantworten. Wir leben in einer Zeit, wo der aktuelle Stand der Medizin so weit fortgeschritten ist, dass man den Körper eines todkranken Menschen äußerst lange am Leben erhalten kann. Die körperliche Funktion alleine ist jedoch für viele Menschen keine hinreichende Bedingung eines würdevollen Lebens. Die Entwicklung führt früher oder später zu einem medizinischen und gesellschaftlichen Paradigmenwechsel, der nicht nur die körperliche Verfassung eines Menschen, sondern auch die Frage der Lebensqualität in den Mittelpunkt stellt. Aus dieser Perspektive heraus ist das Euthanasiegesetz eine logische und auch notwendige Konsequenz, denn es trägt in Kombination mit der Palliativmedizin zur Beantwortung dieser immer dringender werdenden Frage bei.
Dennoch hat Hubert Hausemer in seiner Schlussfolgerung Recht, dass das Euthanasiegesetz verbesserungswürdig ist. Dies jedoch nicht, wie wir größtenteils gesehen haben, aus den von Ihm angeführten Gründen. Was fehlt ist die Beantwortung wichtiger Fragen, die seitens der Patienten häufig gestellt werden: Was tun im Falle einer Demenz? Wie finde ich einen Arzt, der bereit ist mir zu helfen? Was tun wenn ich zwar noch bei Bewusstsein bin, mich jedoch nicht mehr mitteilen kann?
Das Gesetz ist nicht perfekt, aber es ist ein erster Schritt in die richtige Richtung.
- Brücher Patrick
Demenz, Patientenrechte und Sterbehilfe
Eingestellt von admd-l am Fr, 10/06/2011Man schätzt, dass schon heute etwa 2 % der Bevölkerung an Demenz erkrankt sind, und dass sich dieser Prozentsatz innerhalb der nächsten 40 Jahre womöglich verdoppelt. Man hört auch im Radio, dass in Deutschland rund 100 000 schwer Demenzkranke künstlich ernährt werden, also bettlägerig und vollständig abhängig sind. Aber im Freundeskreis spricht fast niemand über die drohende Gefahr von schwerer Demenz oder Alzheimer. Jeder versucht die Anfangssymptome zu ignorieren und hat die Hoffnung, dass es so schlimm schon nicht werden wird. So richtig merkt man es auch zu Anfang nicht, denn diese tückische Krankheit, die viele Ursachen und ebenso viele Formen kennt, befällt den Körper unmerklich langsam. Man vergisst zunächst das eine oder andere, man verwechselt ungewollt Namen und Begriffe. Spricht man mit Jüngeren darüber, bekommt man immer die Antwort, das passiert doch jedem mal. Das weis ich auch!
Aber jetzt bin ich 86 Jahre alt und sehe, dass solche Sachen mir noch nicht oft, aber immer öfter passieren. Wie viel Monate oder Jahre werden noch vergehen, bis ich die meisten meiner Freunde und Bekannten nicht mehr wieder erkenne? Wann werde ich meine Familie nicht mehr wahr nehmen? Und wann werde ich meine Autonomie vollständig verlieren, mich nicht mehr allein waschen und anziehen können?
Ich habe es erlebt, wie ein Verwandter versuchte, aus dem „Gefängnis der Abhängigkeit“ mit Gewalt auszubrechen. Er wollte sich nicht dauernd sagen lassen: „Steh auf! Zieh Dich an! Wasch Dich!“ Irgendwann schlug der ehemals gute Sportler um sich. Was sollten Ärzte und Pfleger aber anderes machen, als ihn mit starken Medikamenten „ruhig zu stellen“, ins Bett zu legen und für alle Fälle auch noch fest zu binden? Nun, die Dosen wurden nicht schwächer, konnten auch nicht schwächer werden, denn sonst hätte man den Mann, ein früher sehr selbstbewusster und dominanter Manager nicht künstlich ernähren können. Dennoch haben wir ihn nach wenigen, aber sehr langen und belastenden Monaten begraben müssen.
So frage ich mich immer wieder: „Wie lange wird es bei mir noch dauern, bis ich ein leichter und dann ein schwerer Pflegefall werde? Muss ich eines Tages gefüttert werden? Wann wird meine ständige Pflege zu schwierig, zu zeitaufwendig und zu teuer, so dass man auch mich künstlich ernähren und „ruhig stellen“ muss. Unter sich nennen die Ärzte das die „Finale Sedierung“.
Das alles treibt mich um! Was kann ich tun, um diese Situation zu vermeiden? Wird in Luxemburg bald ein Gesetz über die Rechte der Patienten von der Kammer gestimmt, das auch die Probleme der Demenzkranken regelt? Im Luxemburger Gesetz zur Sterbehilfe wird Demenz nämlich nicht erwähnt! So bleibt die Frage, ob man in einem Patiententestament (Disposition de fin de vie) seine Rechte als Patient auch für den Fall schwerer Demenz im Voraus genau so wahrnehmen kann, wie im Falle schwerer und unheilbarer Krankheit? Demenz ist unheilbar und führt mit Sicherheit zum Tode, wenn auch nicht schnell. Der Kranke ist zwar nicht unumkehrbar bewusstlos, aber wird nie mehr „entscheidungsfähig“ sein. Kann ich also „Sterbehilfe im Voraus beantragen“ für den Fall, dass ich geistig völlig abwesend bin, mich weder allein waschen noch anziehen kann und gefüttert oder gar künstlich ernährt werden muss?
Da diese Menschen sich nicht mehr äussern können, kann auch niemand sagen, ob sie physisch oder psychisch leiden, es sei den sie stöhnen vor Schmerzen. Aber nach meiner Vorstellung werde ich es auf jeden Fall entsetzlich schlimm finden, vollständig abhängig und hilf-los, also „unnütz“ und anderen eine grosse Last zu sein. Für mich ist Leben Kommunikation mit der Familie und Freunden, Beten, Hilfeleistung, geistige und körperliche Aktivität, kurz Tätigkeiten, die mein Pensionärsdasein mit Sinn erfüllen. Selbstverständlich ist das meine persönliche Meinung und ein im Voraus gestellter Antrag auf Sterbehilfe für den Fall schwerer Demenz auch allein meine Entscheidung. Niemand hat das Recht, über das Leben eines anderen zu verfügen, und sei es seiner Ansicht nach auch noch so erbärmlich!
Aber ich habe grosse Angst vor schwerer Demenz und unbedingter Hilflosigkeit. Auch frage ich mich immer wieder, ob wir Menschen unsere Medizintechnik auch dann einsetzen dürfen, wenn der Fall „hoffnungslos“ ist? Geht es nicht gegen die Natur und/oder den Willen Gottes, jemanden längere Zeit mit allen Mitteln am Leben zu erhalten, der nicht mehr lebensfähig ist und nicht mehr ohne fremde Hilfe und ohne Medizintechnik leben kann?
Ich persönlich frage mich auch, ob ich das Recht habe, den guten Willen der Solidargemeinschaft und meiner Familie und die finanziellen Mittel beider dazu zu missbrauchen, mein Leben gegen die Natur und vermutlich auch gegen Gottes Willen zu erhalten, obwohl ich wirklich nicht mehr lebensfähig bin?
Deswegen habe ich in meinem Patiententestament so formuliert:
„Auch dann, wenn ich wegen alters- oder krankheitsbedingter Gehirnstörung hochgradig dement bin, weder entscheiden kann, noch meine engsten Verwandten und Freunde erkenne, wünsche ich Sterbehilfe zu erhalten und beantrage das schon jetzt. Auf jeden Fall verweigere ich auch in diesem Falle jegliche Art von künstlicher Ernährung einschließlich des Fütterns und ebenso die Behand-lung aller Sekundärkrankheiten. Sollten die Ärzte mir keine Sterbehilfe gewähren können oder wollen, bitte ich um aller stärkste Gaben von Beruhigungsmitteln, das heisst um die „finale Sedierung. Allerdings sollte genügend Flüssigkeit zugeführt werden, denn ich will wohl sterben, aber möglichst wenig leiden.“
Werden die Ärzte und Pfleger meinen Wünschen und meinem Antrag auf Sterbehilfe oder meiner Bitte um die gesetzlich zulässige „finale Sedierung“ in diesem Falle entsprechen? Wenn ja, wird die Kontrollkommission, die Standesvertretung (College medical) und eventuell sogar das Gericht den Ärzten bestätigen, das sie korrekt nach den gültigen Gesetzen gehandelt haben?
Wird der Gesetzgeber in dem in Rede stehenden Gesetz über die Patienten-Rechte allen Einwohnern Luxemburgs die Möglichkeit einräumen, auch für den Fall schwerer Demenz vorsorgen zu können? Dazu würde das Recht gehören, auch in diesem Falle alle medizinischen Behandlungen (Füttern, künstliche Ernährung, Anschluss an welche Maschinen und Apparate auch immer) ebenso gehören, wie die Möglichkeit im Voraus formell Sterbehilfe zu beantragen, falls der Patient nicht mehr entscheidungsfähig ist und seinem Willen nicht mehr verständlich und zweifelsfrei Ausdruck verleihen kann, auch dann wenn der Tod nicht in „kurzer Zeit“absehbar ist, weil der Kranke gefüttert oder künstlich ernährt noch lange am „Leben“ oder, besser gesagt, am Dahinvegetieren erhalten werden kann.
- Hellmuth Bergmann
Reportage RTL Radio 16.03.2011
Eingestellt von admd-l am Do, 17/03/2011Präsident der ADMD-L, Christophe Schiltz im Gespräch mit RTL Radio über den Evaluierungsbericht der nationalen Kontrollkommission zur Sterbehilfe:

